Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 1 Ss 56/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
Bei Blutalkoholwerten ab 2 Promille, die auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hindeuten, ist § 21 StGB stets zu prüfen.
Beschluss

Strafsache

gegen H.O.

wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 27. Oktober 2004 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 02. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 3. Mai 2004 "wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr tateinheitlich mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Zustand verminderter Schuldfähigkeit" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die vom Amtsgericht angeordnete Sperrfrist hat die Strafkammer aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt worden ist.

2. Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils. Die auf das glaubhafte Geständnis des Angeklagten gestützten Feststellungen der Strafkammer tragen den Schuldspruch. Demgegenüber sind die Strafzumessungserwägungen der Kammer insoweit fehlerhaft, als sich die Kammer nicht mit der sich aufdrängenden Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandergesetzt hat. Bei Blutalkoholwerten ab 2 Promille, die auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hindeuten, ist § 21 StGB jedoch stets zu prüfen (vgl. BGHSt 43, 69; 36, 288; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 20 Rdnr. 21 m.w.N.). Nach den Feststellungen der Strafkammer wies die dem Angeklagten, der am 31. Januar 2004 gegen 18.00 Uhr am Steuer eines PKW über öffentliche Straßen eine Wegstrecke von ca. 4 km zurückgelegt hatte, um 18.30 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,79 Promille auf. Ohne auf die sich damit aufdrängende Frage einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 21 StGB und sich damit ergebende Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB einzugehen, hat die Strafkammer nach im Übrigen erschöpfender und fehlerfreier Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt.

Der Senat hat trotz der von ihm festgestellten Gesetzesverletzung bei der Zumessung der Rechtsfolgen nach § 354 Abs. 1 a StPO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs in dem angefochtenen Urteil abgesehen, weil die von der Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (ohne Bewährung) auch bei Anwendung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens nach Art und Höhe nicht zu beanstanden und somit angemessen i.S.v. § 354 Abs. 1 a StPO ist. Bereits das Amtsgericht hatte - unter Bejahung einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten - eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Auf die, abgesehen von § 21 StGB, maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte, wie sie von der Kammer in dem angefochtenen Urteil aufgeführt und gewürdigt worden sind, wird insoweit verwiesen. Insbesondere die zum Teil einschlägigen Vorstrafen und das Bewährungsversagen des Angeklagten lässt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen erscheinen.

Soweit die Strafkammer die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe nicht nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat, lässt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Angesichts des krassen Bewährungsversagens des Angeklagten hält auch der Senat eine erneute Strafausset-zung zur Bewährung nicht für vertretbar, da es an der hierfür erforderlichen positiven Prognose fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück